




Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fremdsprachentraining und Prüfungen
Die Buchung von Fremdsprachentrainings der Carl Duisberg Centren gemeinnützige GmbH (kurz: CDC) erfolgt ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen:
§ 1 Zustandekommen des Vertrags
Sämtliche Angebote der CDC sind freibleibend und unverbindlich.
Die Anmeldung (Angebot) erfolgt durch den Kunden/die Kundin schriftlich (per Brief, email, Fax, Online-Anmeldeformular). Mit Eingang bei CDC ist die Anmeldung verbindlich, d.h. der Auftraggeber ist an diese Anmeldung bis zur Annahme durch CDC, längstens jedoch 14 Tage ab Eingang der Anmeldung gebunden. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch CDC (Annahme) zustande.
§ 2 Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistung (Inhalt des Fremdsprachentrainings, Laufzeit, Volumen, Festlegungen zu Terminen) ergibt sich im Einzelnen verbindlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens CDC. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und Bestätigung. Änderungen des inhaltlichen Trainingsprogrammes sind nach Absprache der Teilnehmer/innen mit dem/der Trainer/in möglich. Änderungen können das mit dem Trainingsprogramm verbundene Sprachziel beeinflussen.
§ 3 Zahlungsbedingungen
Die Höhe der Kosten für das vereinbarte/die vereinbarten Fremdsprachentrainings ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die Gesamtkosten werden 14 Tage nach Rechnungserhalt und vor Kursbeginn bzw. Prüfungstermin fällig.
§ 4 Absage einzelner Trainingstermine
Eine Absage von einzelnen Trainingsterminen mit weniger als 4 Trainingseinheiten pro Termin kann nur dann kostenfrei berücksichtigt werden, wenn eine entsprechende Information mindestens 24 Stunden vor Trainingsbeginn bei CDC vorliegt. Achtung: Bei Montagsterminen muss diese Information am vorausgehenden Freitag bis 12:00 Uhr vorliegen.
Ist die Information rechtzeitig in diesem Sinne erfolgt, so werden die versäumten Trainingseinheiten an das Ende des Kurses angehängt. Sofern nach dieser Maßgabe ein Anspruch auf Nachholung der Trainingseinheit bestehen bleiben soll, gewährt CDC ein Guthaben für die versäumten Trainingseinheiten. Dieses Guthaben kann bis zu 6 Monate nach dem letzten vertraglich vorgesehenen Training durch Teilnahme an den von CDC vorgeschlagenen Ersatzterminen in Anspruch genommen werden, danach verfällt das Guthaben. CDCs Anspruch auf Zahlung des gesamten Preises bleibt dann hiervon unberührt. Erfolgt eine Absage oder Änderung nicht rechtzeitig im obigen Sinne, dann hat der Kunde/die Kundin keinen Anspruch auf Nachholung des versäumten Termins. Der Anspruch auf Vergütung bleibt in voller Höhe erhalten. Sofern bereits durch Buchung Anfahrtskosten auf Seiten CDC entstanden sein sollten, die nicht mehr storniert werden können, gilt dies ebenfalls für den vertraglichen Anspruch auf Ersatz dieser Fahrtkosten.
Im Falle von ein- oder mehrtägigen Trainings mit 4 Trainingseinheiten und mehr pro Tag kann eine Absage von einzelnen Trainingsterminen nur dann kostenfrei berücksichtigt werden, wenn eine entsprechende Information mindestens 5 Werktage vorher bei CDC vorliegt.
Im Falle von ein- oder mehrwöchigen Trainings mit 20 oder mehr Trainingseinheiten pro Woche kann eine Absage von einzelnen Trainingsterminen nur dann kostenfrei berücksichtigt werden, wenn eine entsprechende Information mindestens 10 Werktage vorher bei CDC vorliegt.
Ist die Information rechtzeitig in diesem Sinne erfolgt, bestimmt CDC einen Ersatztermin in Absprache mit dem Kunden/der Kundin. Erfolgt eine Absage oder Änderung nicht rechtzeitig in diesem Sinne, dann hat der Kunde/die Kundin keinen Anspruch auf Nachholung des versäumten Termins. Der Anspruch auf Vergütung bleibt in voller Höhe erhalten. Sofern bereits durch Buchung Anfahrtskosten auf Seiten CDC entstanden sein sollten, die nicht mehr storniert werden können, gilt dies ebenfalls für den vertraglichen Anspruch auf Ersatz dieser Fahrtkosten.
§ 5 Kündigung/Rücktritt von Fremdsprachentrainings oder Sprachprüfungen
Kündigung/Rücktritt von Sprachtrainings
Der Kunde/Die Kundin kann den Vertrag jederzeit kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
Erfolgt die Kündigung/der Rücktritt bis zu 3 Wochen vor Kursbeginn, so ist die Kündigung/der Rücktritt kostenfrei.
Bei späteren Kündigungen behalten wir uns das Recht vor, eine Aufwandsentschädigung wie folgt zu berechnen: 25% des Gesamtpreises des Fremdsprachentrainings bei Rücktritt vor Beginn des Trainings, 50% bei Absolvierung von weniger als der Hälfte der gebuchten Trainingseinheiten und 100% bei Absolvierung von der Hälfte oder mehr als der Hälfte der gebuchten Trainingseinheiten.
Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung/des Rücktritts bei CDC. Der Kunde/die Kundin hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass CDC ein geringerer Schaden entstanden ist. CDC behält sich ihrerseits vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit CDC nachweist, dass CDC wesentlich höhere Aufwendungen als die Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist CDC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistung konkret zu beziffern und zu belegen.
Kündigung/Rücktritt von Prüfungen
Falls der Kunde/die Kundin an einer gebuchten Prüfung nicht teilnehmen kann, ist CDC immer schriftlich zu informieren.
Bei einem Rücktritt von der Prüfung bis zu zwei Wochen vor dem Prüfungstermin wird eine Aufwandsentschädigung von 50 € je Prüfungsteilnehmer erhoben. Dem Kunden/der Kundin bleibt es in jedem Fall unbenommen, CDC nachzuweisen, dass CDC ein geringerer Schaden entstanden ist. CDC behält sich ihrerseits vor, anstelle der vorstehenden Pauschale eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit CDC nachweist, dass CDC wesentlich höhere Aufwendungen als die Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist CDC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistung konkret zu beziffern und zu belegen.
§ 6 Datenspeicherung
Die Angaben zur Person des/der Teilnehmers/Teilnehmerin werden zur administrativen und pädagogischen Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Kurses benötigt und ausschließlich zu diesem Zweck von CDC erfasst.
§ 7 Teilunwirksamkeit
Eine Teilunwirksamkeit einzelner Vereinbarungen mit dem Kunden/der Kundin geschlossenen Verträgen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
§ 8 Wechsel des Trainers/der Trainerin
CDC behält sich vor, eine/n Trainer/in innerhalb eines Kurses aus betrieblichen, organisatorischen oder personellen Gründen zu auszuwechseln. Diese Änderungen berechtigen den Kunden/die Kundin weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Minderung des Entgelts.
§ 9 Lieferantenschutz
Kunden ist untersagt, eine/n von CDC beauftragte/n Trainer/in direkt anzustellen.
§ 10 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem mit CDC geschlossenen Vertrag ist Köln, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person ist. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 11 Weitere Regelungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
Carl Duisberg Centren gemeinnützige GmbH
Hansaring 49-51
50670 Köln
Stand 19. Juni 2012










